Viele Familien fragen sich, ob ein Nebenverdienst des Kindes das Kindergeld gefährdet. Die Sorge ist verständlich, denn das Kindergeld ist für viele ein wichtiger Bestandteil des Familienbudgets. Die Antwort hängt vor allem vom Alter des Kindes und seiner Lebenssituation ab. Dieser Artikel erklärt, wann ein Minijob keine Rolle spielt und worauf volljährige Kinder in Ausbildung achten sollten.
Bei minderjährigen Kindern: keine Auswirkung
Solange ein Kind minderjährig ist, gibt es Kindergeld ohne Wenn und Aber – unabhängig davon, ob und wie viel das Kind selbst verdient. Ein Schüler-Minijob oder ein Ferienjob hat also keinerlei Einfluss auf das Kindergeld. Die Familie kann beruhigt sein.
Das gilt auch für Homeoffice-Ferienjobs, die gerade für Schüler attraktiv sind – mehr dazu im Beitrag Ferienjob im Homeoffice für Schüler. Erst nach dem 18. Geburtstag ändern sich die Regeln.
Bei volljährigen Kindern: an Bedingungen geknüpft
Nach dem 18. Geburtstag wird Kindergeld nicht mehr automatisch gezahlt, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung oder einem Studium befindet, einen Freiwilligendienst leistet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet. Grundsätzlich besteht der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr, solange eine solche Voraussetzung erfüllt ist.
Hier kommt eine wichtige Regel ins Spiel, die viele überrascht: Die früher gefürchtete Einkommensgrenze beim Kindergeld gibt es so nicht mehr. Für die Erstausbildung oder das Erststudium spielt der Verdienst des Kindes keine Rolle – ein Minijob ist hier völlig unproblematisch.
Der Sonderfall: Zweitausbildung
Anders sieht es nach einer abgeschlossenen Erstausbildung aus. Wer zum Beispiel nach einer Lehre noch studiert (Zweitausbildung), behält den Kindergeldanspruch nur, wenn die Erwerbstätigkeit einen bestimmten Umfang nicht überschreitet. Die entscheidende Grenze liegt bei 20 Wochenstunden regelmäßiger Arbeitszeit.
Wichtig dabei: Ein Minijob ist hier ausdrücklich unschädlich – selbst wenn er die 20-Stunden-Grenze kurzzeitig überschreitet, gilt eine geringfügige Beschäftigung als unkritisch. Das macht den Minijob zur idealen Verdienstform für Kinder in der Zweitausbildung, die das Kindergeld nicht gefährden wollen. Wie die Geringfügigkeit definiert ist, erklärt Die Minijob-Grenze 2026.
Was bedeutet das praktisch?
Für die allermeisten Familien lässt sich festhalten: Ein Minijob gefährdet das Kindergeld nicht. Weder bei minderjährigen Kindern noch bei volljährigen in Erstausbildung noch – dank der Sonderregel für geringfügige Beschäftigung – bei Kindern in Zweitausbildung. Probleme entstehen erst, wenn ein volljähriges Kind in Zweitausbildung über den Minijob hinaus regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Wer unsicher ist, sollte sich an die zuständige Familienkasse wenden, die verbindlich Auskunft gibt. Für Studierende lohnt zusätzlich der Blick auf die Beiträge Minijob oder Werkstudentenjob? und Minijob und BAföG, da dort weitere Aspekte zusammenkommen.
Worauf du achten solltest
- Alter entscheidet: Bei Minderjährigen spielt der Verdienst keine Rolle.
- Erstausbildung/Erststudium: Kein Einkommenslimit – Minijob unproblematisch.
- Zweitausbildung: Maximal 20 Wochenstunden, aber Minijob bleibt unschädlich.
- Anspruch bis 25: Nur bei Ausbildung, Studium oder vergleichbaren Voraussetzungen.
- Im Zweifel die Familienkasse fragen.
Fazit
Die Angst, ein Minijob könnte das Kindergeld kosten, ist in den allermeisten Fällen unbegründet. Bei minderjährigen Kindern und in der Erstausbildung gibt es ohnehin keine Einkommensgrenze, und selbst in der Zweitausbildung bleibt ein Minijob ausdrücklich unschädlich. So können Kinder und Jugendliche unbesorgt dazuverdienen und erste Berufserfahrung sammeln, ohne die Familie finanziell zu belasten. Nur bei umfangreicher Erwerbstätigkeit nach abgeschlossener Erstausbildung lohnt ein genauerer Blick – im Zweifel hilft die Familienkasse weiter.